ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen
H&W Sicherheit und Service GmbH – Stand Januar 2017
I. Geltungsbereich
[1] Nachfolgende allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen sind Bestandteil aller unserer
Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage
all unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen
einschließlich Beratung und Auskünfte. Sie gelten
spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder
Leistungen als angenommen. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
[2] Unsere Vertragsschlüsse mit
(a) allen Kaufleuten i. S. der §§ 1 ff HGB, soweit der
Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört und
(b) öffentlich rechtlichem Sondervermögen erfolgen
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind
ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
Für Vertragsabschlüsse mit anderen als in Absatz a und b
genannten Kunden gilt die Sonderregelung der Ziffer X.
[3] Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese
Allgemeinen Bedingungen entsprechend. Sie werden
spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und
Leistungsannahme rechtsverbindlich wirksam.
[4] Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit
uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB,
Teile A, B und C sowie die jeweils gültigen Regeln der
Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen
und Leistungen in Betracht kommen.
II Vertragsinhalt
[1] Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere
Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer
bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Angaben
in Angeboten und Broschüren sowie in beigefügten
Zeichnungen und Abbildungen über die Leistung, deren
Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Vertragsänderungen u. mündliche Nebenabreden sind nur
bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
[2] Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung
technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus
dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder
sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit
der Anlage als sachdienlich erweisen.
[3] Der Besteller ist 3 Wochen an seinen Auftrag
gebunden. Aufträge bedürfen der Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Ware, die nicht
vorrätig ist, sind wir berechtigt, innerhalb von 3
Wochen nach Auftragserteilung die Annahme abzulehnen.
[4] Tritt der Besteller unberechtigt von seinem Auftrag
zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des
Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn
fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens vorbehalten.
III Preise
[1] Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich
ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich
gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage,
soweit nichts anderes vereinbart wurde.
[2] Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande
gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen,
wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu
hinzugekommene öffentliche Abgaben, Gebühren, Frachten
oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen
oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und
Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen,
mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert
wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und
schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
[3] Serviceleistungen zur Einrichtung von Anlagen,
Instandsetzungsarbeiten außerhalb der Werksräume des
Verkäufers und Instandsetzungsarbeiten in den
Werkstätten bedürfen vorheriger schriftlicher
Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt nach Zeit- und
Materialaufwand.
IV Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
[1] Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur
annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die
Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer
Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht
vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung
aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner
zu erbringen hat.
[2] Im Falle höherer Gewalt und sonstiger
unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an
Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie
bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die
Lieferfrist in angemessenen Umfang. Werden durch die
genannten Umstände die Lieferungen oder Leistungen
unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der
Lieferverpflichtung frei, und zwar auch dann, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
Irgendwelche Rechte, insbesondere
Schadensersatzsansprüche, können in diesen Fällen nicht
gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferwerk
uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in
gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der
Leistungspflicht befreit.
[3] Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender
Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober
Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden
beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden
(§ 286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
[4] Wir sind zu Teilleistungen berechtigt und können
Teilzahlungen verlangen.
[5] Die Gefahr geht auf unsere Verkaufspartner über,
(a) sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt. Auf
Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware von
uns gegen Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert.
(b) Wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch
des Vertrags-partners oder aus von ihm zu vertretenden
Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die
Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den
Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für
Wartezeit und weitere erforderliche Reisen unserer
Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert oder verzögert werden.
[6] Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden
Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken
versichert.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung
gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart
worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu
übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden
Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach-
und Hilfskräften, Baustoffe und Werkzeuge.
2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen
Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.
genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der
Besteller auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen,
die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
5. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat unser
Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor
Beginn der Aufstellung, Montage oder Instandhaltung
müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
Vorbereitungen getroffen sein.
6. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den
Aufstellern und unserem Montagepersonal die geleisteten
Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu
bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten
Formularen die ordnungsgemäße Beendigung unseres Werkes
/ Dienstleistung ( Abnahme ).
7. Ausgebaute Teile oder Geräte, die durch andere Teile
oder Geräte versetzt werden, werden durch uns
vernichtet, falls unser Vertragspartner nicht eine
anderweitige Verfügung trifft.
8. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende
Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang
die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu
tragen.
B. Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen
Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den
Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen
als vereinbart:
1. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der
Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für
Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten
Umständen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt
entsprechend für den Verbrauch von Material
einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den
Anschluss der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten u.
Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und
Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und
Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für Transport des Handwerkszeugs und
des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung für
die Anlieferungen der gesamten Materialien und Geräte
sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche
Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für
Ruhe- und Feiertage.
C. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden
(intermittierenden) Fehlern können wiederholte
Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden.
Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch für
mehrmaligen Einsatz des Auftragnehmers zu tragen.
VI Zahlung
[1] Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens
innerhalb von 10 Tagen bei Dienstleistungen und
innerhalb von 30 Tagen bei Warenlieferungen (ab
Rechnungsdatum) zahlbar. Erfolgt bis dahin keine
Zahlung, werden Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des
Verzugs bleibt vorbehalten. Die Regulierung von
Rechnungen für Reparaturen/Dienstleistungen erfolgt nach
unserer Wahl durch Barzahlung (Sofortkasse gegenüber
unserem Techniker), Nachnahme oder Bankeinzug.
[2] Bei Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten
sind einschließlich der ausgewiesenen Mehrwertesteuer
25% des veranschlagten Gerätewertes und der
Montagekosten bei Montagebeginn, 50% des Gerätewertes
und der Montagekosten bei Fertigmeldung und der
Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner
zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich
geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit
einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
[3] Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an
Vertreter.
[4] Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Schecks, Wechseln
und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber
unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, Ihrer
Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme
sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden
Kosten durch den Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat
der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach
unserer Berechnung zu tragen.
[5] Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf
Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
[6] Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer
Vertragspartner zu mindern.
[7] Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück
(Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu
gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die
Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom
Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich
der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten
sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag
von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu
vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in
dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach
erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
[8] Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht
nur geltend machen, wenn es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er
nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt
haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII Eigentumsvorbehalt
[1] Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung aller Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn
besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen
sind.
[2] Der Besteller ist verpflichtet, bezüglich. der
Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums
zu unterlassen und die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern und im Falle des
Zugriffs Dritter uns unverzüglich darüber zu
informieren. Diesbezügliche Kosten von Interventionen
trägt der Besteller.
[3] Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die
Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen,
insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung
des Anspruchs auf die Gegenleistung im
Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung
seiner Forderungen durch den Besteller gefährdet ist,
insbesondere über dessen Vermögensverhältnisse
wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der
Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
[4] Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann
berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt
alle Forderungen abtritt, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach
Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die
ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen,
veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in voller
Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom
Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt
der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur
Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen,
dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
[5] Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der
Besteller für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren
daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Ware, stehen dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der
Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind
sich die Vertragspartner darüber einig, dass der
Besteller dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer
verwahrt.
[6] Der Besteller darf die Liefergegenstände weder
verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder
sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die
Rechte des Verkäufers hat der Besteller ihn unverzüglich
zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles
Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden.
Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist,
hat der Besteller auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche
an ihn abzutreten. Der Besteller ist zum Ersatz aller
Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts-und
Anwaltskosten- verpflichtet, die dem Verkäufer durch
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
[7] Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10%
übersteigt. Schadenersatzansprüche aus Delikt sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und
Erfüllungsgehilfen.
[8] Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Rückgabe der Lieferungen zu verlangen.
VIII Ansprüche und Rechte wegen Mängel
[1] Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften zählt, haften wir nach folgenden
Bestimmungen, wenn:
(a) erkennbare Mängel binnen 14 Tagen ab
Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum,
nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens
jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab
Versanddatum. Die Anzeige solcher Mängel hat
unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
(b) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche,
Instandsetzungsarbeiten, oder technische Änderungen
durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht
stattgefunden haben und
(c) unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem
Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferungen
entsprechen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen
sind im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein
Zweifel besteht.
(d) die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für
Gefahrenmeldeanlagen instand gehalten- und vom
Vertragspartner sachgemäß bedient und eingesetzt wird.
[2] Wir machen darauf aufmerksam, dass eine absolut
fehlerfreie Erstellung von Software nach heutigem Stand
der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen
möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein
Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der
Programmbeschreibung tauglich ist. Wir gewährleisten,
dass der Programmträger bei der Übergabe an den
Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler
hat. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des
Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben
genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden.
Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die
Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen
oder in der von ihm getroffenen Auswahl
zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die
Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die
damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden
Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt,
erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte
Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom
Kunden beigestellten Hard- und Software.
[3] Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise
Ersatz, dass wir uns vorbehalten, innerhalb der
Gewährleistungsfristen ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenübergangs
angerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos zu
ersetzen oder kostenlos instand zu setzen, ohne jedoch
sonstige Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der
Nachbesserung erforderlich werden. Mängelrügen werden
verursacht, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung.
[4] Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt
3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6
Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand.
[5] Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, verjährt sich in allen Fällen
vom Zeitpunkt der Rüge an in 24 Monaten. Bei
Handelsprodukten richtet sich die Frist nach den
Regelungen unseres Lieferanten und kann
herstellerbedingt auf 6 Monate begrenzt sein. Längere
Gewährleistungsfristen als 24 Monate werden ausdrücklich
zu den betroffenen Produkten in der Produktliste
aufgeführt.
[6] Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns
die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind
wir von der Mängelrüge befreit.
[7] Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche
Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher
chemischer, elektromechanischer oder elektrischer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt
sind. Batterien und Akkumulatoren sind vom Umtausch
ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche für Batterien
und Akkumulatoren können hierfür nur geltend gemacht
werden, wenn ein bei der Entgegennahme bzw. dem Gebrauch
der Ware nachweisbarer Fehler vorlag.
[8] Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
[9] Die Ziffern 1 bis 7 gelten entsprechend für solche
Ansprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages
erfolgten Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten entstanden sind.
[10] Für vom Besteller beigestellte Produkte/Leistungen
übernehmen wir keine Mängelhaftung
IX Haftung
[1] Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen
zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug,
Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss,
unerlaubter Handlung und auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche
im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des
Vertragspartners stehen - werden, soweit rechtlich
zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen
Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober
Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
[2] Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch
unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden,
übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung.
[3] Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht
übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden
gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B.
Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen,
dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder
Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall
Ersatzansprüche für Folgeschäden z.B. bei
Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der
Polizei, Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei
Gefahrenmeldungen.
[4] Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die
Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und
Minderung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit Abnahme des
Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des
Werks
[5] Wir haften nicht für Arbeiten unserer
Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht zu den
vereinbarten Lieferungen und Leistungen gehören oder
soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst
sind.
[6] Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer
vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich
schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls
Rechte hieraus nicht abgeleitet werden können.
[7] Beratungen durch unser Personal oder von uns
beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie
basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer
Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem
Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit
ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
X Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
[1] Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
[2] Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
der Sitz des Auftragnehmers.
XI Vertragsschlüsse mit sonstigen Kunden
Bei Vertragsschlüssen mit anderen Kunden, als den in
Ziffer I [2] a und b genannten, gelten folgende
Änderungen bei vorstehenden Bestimmungen:
[1] Ziffer II [2] gilt nur, wenn unsere Leistung
vereinbarungsgemäß erst mehr als 4 Monate nach
Vertragsabschluß erbracht werden soll.
[2] Ziffer III [3] gilt mit der Maßgabe, dass die Sätze
2 und 3 entfallen.
[3] Ziffer VII [3] gilt in folgender Fassung: Bei
berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz,
dass wir die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen und
auch die etwaigen weitergehenden, mit der Nachbesserung
zusammenhängenden Kosten gemäß § 476a BGB tragen.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde
angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haften wir
gleichfalls gemäß dieser Ziffer VIII, jedoch besteht die
Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit
für den ursprünglichen Gegenstand.
XII Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den
Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den
Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen
der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XIII Sonstiges
[1] Unsere Angebote u. Planungsunterlagen sowie die zur
Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich
geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche
Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben
werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller
zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
[2] Bei Übertragungen über das öffentliche
Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der
Auftragnehmer für die Herstellung der Verbindung und die
Übertragung der Meldungen keine höhere, als die diesem
Übertragungsdienst eigene Sicherheit. Gebühren, die vom
Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund
der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben
werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
[3] Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer
Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu
bedienen.
[4] Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der
ungültigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die im
Rahmen des rechtlich Möglichen der ungültigen Bestimmung
am nächsten kommt. Weitere Bedingungen bei
Serviceleistungen werden dem Angebot beigefügt.
Ergänzende Hinweise zu den Geschäftsbedingungen
1 Versand- und Zahlungsbedingungen bei Werklieferungen
Die Einkaufs- und Zahlungsbedingungen für
Warenlieferungen lauten:
• 30 Tage netto, ohne Abzug
• Rabatte für Fachhändler/Errichter sind schriftlich zu
vereinbaren
2 Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Bei
Handelsprodukten richtet sich die Frist nach den
Regelungen unseres Lieferanten und kann
herstellerbedingt auf 6 Monate begrenzt sein. Eine
Gewährleistung wird bei Schäden und Mängeln an
Baugruppen übernommen, die nachweislich auf einen
Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Der
Gewährleistungsanspruch ist vom Kunden durch
Rechnungskopie bzw. Lieferschein zu belegen. Es wird
keine Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher
Abnutzung, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung,
chemischer, elektromechanischer oder elektrischer
Einflüsse. Ein Gewährleistungsanspruch bedeutet
ausschließlich Reparatur oder Ersatzlieferung nach
unserer Wahl. Darüber hinausgehende Ansprüche,
insbesondere solche auf Ersatz eines Folgeschadens oder
irgendwelcher entstandenen Kosten, gleich welcher Art
und Ursache, sind in jedem Falle ausgeschlossen. Zu
beanstandende Waren sind frei an uns einzusenden; der
Rücktransport geht zu Lasten des Bestellers.
Die Kosten der Überprüfung bei unberechtigter Mängelrüge
trägt ebenso der Besteller. Die auf den Geräten bzw.
Baugruppen befindlichen Prüf- und Kontrollaufkleber sind
Grundlage des Gewährleistungsanspruchs. Sofern diese
entfernt sind, erlischt der Anspruch.
4 Reparaturen
Außerhalb der Gewährleistung liegende Reparaturen werden
nur an Geräten und Baugruppen durchgeführt, die einen
Netto-Materialwert von mehr als 50,00 Euro entsprechen.
Von uns abgekündigte oder durch Überspannung oder
äußerliche Beschädigung zerstörte Geräte oder Baugruppen
werden aus wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten
Gründen nicht repariert. Diese Teile werden nach
Kunden-Rücksprache zurückgesandt bzw. von der H&W
Sicherheit und Service GmbH bei Berechnung evtl.
anfallender Kosten entsorgt.
Defekte, außerhalb der Gewährleistungszeit liegende
Teile werden gemäß nachfolgender Kostenaufstellung
berechnet:
1. Prüf- und Reparaturzeit
2. Materialkosten
3. Prüflauf
Bei der Verwendung von Baugruppen wie z.B.
Erweiterungsmodule, Einzelplatinen,
Übertragungseinrichtungen, Austauschplatinen ist zu
beachten, dass diese ausschließlich für den Einbau in
die von Hamburg Alarm vorgegebenen Geräte vorgesehen
sind. Die werkseitige CE Kennzeichnung dieser Baugruppen
ist nur dann gültig. Bei einer Verwendung dieser
Baugruppen in anderer Weise ist der Fach-Errichter
selber für die Einhaltung der Richtlinien für die
CE-Konformität bzw. VDE verantwortlich. Der Anschluss
von Baugruppen an das 230 V-Versorgungsnetz darf
ausschließlich von Elektrofachkräften gemäß der
VDE-Bestimmungen vorgenommen werden.
7 Stand der Technik
Alle softwaregesteuerten Geräte unterliegen einer
ständigen Weiterentwicklung und Erweiterung der
Leistungsmerkmale. Dadurch ist es möglich, dass bereits
ausgelieferte Geräte oder die Programmiersoftware nicht
mehr vollständig kompatibel zu den aktuellen Geräten
ist. Eine Aktualisierung älterer Geräte ist nicht in
allen Fällen möglich. Eine aktuelle Softwareversion
entspricht bei der Freigabe immer nur dem Stand der
Technik.
Diese AGB gelten, sofern sie im Einklang mit den
Regelungen des BGB stehen. Im Übrigen gilt das Gesetz in
der aktuellen Fassung.